Leitsatz der Redaktion:
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Steht das Grundstück im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist nach § 21 Abs. 3 KAG die Gesamthandsgemeinschaft Beitragsschuldner. Diese Regelung erfasst nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 25.04.2024 – 2 S 1900/23, juris) auch die Erbengemeinschaft, die gemäß §§ 2032 ff. BGB als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltet ist. Steht ein Grundstück also im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Erschließungsbeitragsbescheids im Eigentum einer (ungeteilten) Erbengemeinschaft, ist Beitragsschuldner nach § 21 Abs. 3 KAG allein die Erbengemeinschaft.
– VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2025
– 2 S 1380/24 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.11.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-07 |
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