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Dokument Die Grundsteuer und die Unternehmen im Bundesmodell – Jedes Land darf es anders machen
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Die Grundsteuer und die Unternehmen im Bundesmodell – Jedes Land darf es anders machen

  • Prof. Dr. Gunnar Schwarting

Viele Jahrzehnte war die Grundsteuer kaum ein Thema der finanzpolitischen Debatten. Sie galt als unspektakulär, auch wenn von Zeit zu Zeit die veralteten Einheitswerte aus dem Jahr 1964, in den ostdeutschen Ländern – soweit überhaupt verfügbar – sogar noch aus dem Jahr 1935 kritisch betrachtet wurden. Verfassungsklagen hatten jedoch lange Zeit keinen Erfolg. Erst seit das BVerfG 2018 die Steuer als mit der Verfassung nicht vereinbar deklarierte, hat die steuerrechtliche und -politische Diskussion enorm an Schwung gewonnen. Das BVerfG hatte enge zeitliche Grenzen für eine Neuregelung gesetzt. Bis zum 31.12.2019 sollte ein neues Grundsteuergesetz in Kraft treten und ab dem 01.01.2025 zur Anwendung kommen. Da eine einvernehmliche Lösung zwischen Bund und Ländern nicht zu erzielen war, wurde eine „opt-out“-Lösung beschlossen. Mit Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG erhielten die Länder die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abweichende Regelungen für die Grundsteuer zu treffen. Davon ist intensiver Gebrauch gemacht worden, als wohl erwartet worden war.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.09.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2940-5653
Ausgabe / Jahr: 9 / 2025
Veröffentlicht: 2025-09-08

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