Leitsätze des Gerichts:
1. An der auch bei sog. Kurbetrieben zur Annahme eines BgA erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG kann es bei Einrichtungen, die – wie bspw. einem Park – der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit dem Zweck der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird, fehlen.
2. Die Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 setzt das Vorliegen eines BgA i.S. von § 4 KStG voraus.
– BFH, Urteil vom 18. 04. 2024 – V R 50/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-11-08 |
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