Leitsätze der Redaktion:
Die Flächen der Gewächshäuser sind durch eine Wasserversorgungsanlage erschlossen und erfahren durch sie einen entsprechenden beitragspflichtigen Vorteil. Den durch die Beitragspflicht für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke verursachten Härten kann im Einzelfall mit der Möglichkeit der Gewährung einer Stundung nach Art. 13 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 222 AO begegnet werden.
– VGH Bayern, Beschluss vom 09.02.2023 – 20 ZB 22.2367, 20 ZB 22.2415 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2023.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-07 |
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