Leitsatz der Redaktion:
Der klare Wortlaut des Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 BayKAG steht einer erweiternden Auslegung entgegen, dass der Härteausgleich auch Antragstellern offenstehen soll, die das Eigentum zwischen Beitragsfestsetzung und Antragstellung, insbesondere – wie hier – noch vor Abschaffung der Straßenausbaubeiträge und Inkrafttreten der Härtefallregelung unentgeltlich auf einen (nahen) Angehörigen übertragen haben.
– VGH Bayern, Beschluss vom 28.02.2024 – 6 ZB 23.260 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-08 |
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