Leitsätze der Redaktion:
Da das Innehaben einer Wohnung auch für Zwecke der privaten Lebensführung bereits dann anzunehmen ist, wenn sich der Eigentümer der betreffenden Räumlichkeiten die Möglichkeit der Eigennutzung offenhält, kann die steuererhebende Gemeinde in einem solchen Fall grundsätzlich vom Vorliegen einer Zweitwohnung ausgehen, solange keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern. Wegen des Grundsatzes „keine Gleichheit im Unrecht“ können sich aus einem etwaigen satzungswidrigen Vollzugsmangel keine subjektiven Rechte eines Steuerpflichtigen in Bezug auf seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer ergeben.
– VGH Bayern, Beschluss vom 02.05.2025 – 4 ZB 24.703, 4 ZB 24.704 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.12.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-12-08 |
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