Abgabefreiheit nur für selbständige Teilbereiche mit eigenen Mischwasserentlastungsbauwerken
Leitsätze der Redaktion:
Das Vorliegen eines die Einleitung zulassenden wasserrechtlichen Bescheids ist tatbestandliche Voraussetzung für die Abwasserabgabefreiheit. Die Aufteilung einer Kanalisation in abgabefreie und abgabepflichtige Teile setzt das Vorliegen selbständiger Teilbereiche voraus, die mit den notwendigen Mischwasserentlastungsbauwerken ausgestattet sind.
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