Kein Abzug des auf die Möblierung entfallenden Anteils der vereinbarten Miete
Mit der „Nettokaltmiete“ als Bemessungsgrundlage für Zweitwohnungssteuer ist nicht zugleich entschieden, dass bei der Berechnung der Steuer der auf die Möblierung entfallende Anteil der vereinbarten Miete unberücksichtigt bleiben müsse.
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