Leitsätze der Redaktion:
Steht die Mischnutzung einer Zweitwohnung und damit ihre Nutzung zumindest auch zur persönlichen Lebensführung fest, so sind die Zeiten eines Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden ist, grundsätzlich den Zeiträumen zuzurechnen, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten wird. Es besteht keine Verpflichtung, die Zweitwohnungssteuer für im Eigentum der Steuerpflichtigen stehende Zweitwohnungen anstatt anhand der ortsüblichen Nettokaltmiete individuell anhand der tatsächlich entstehenden Aufwendungen zu berechnen.
– VGH Bayern, Beschluss vom 16.08.2023 –4ZB23.114 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-09 |
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