Leitsätze des Gerichts:
Bei der Gebührenkalkulation ist eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise hinsichtlich der bei einer Gemeinde als Trägerin der Wasserversorgungseinrichtung und Gebührengläubigerin in Zusammenhang mit der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung anfallenden Ein- und Ausgaben geboten. Die von einem Fremdleistungsunternehmen zur Abgeltung der Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrswege durch dessen Wasserversorgungsanlagen gezahlte Konzessionsabgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der von einer Gemeinde wahrgenommenen Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung. Sie ist bei der Gebührenkalkulation als Einnahme der Gemeinde gebührenmindernd in Ansatz zu bringen.
VGH Hessen, Urteil vom 30.11.2023 – 5 A 1290/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-07 |
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