Klimaschutz und der Schutz der natürlichen Ressourcen sind unbestritten wichtig. Ob es allerdings hierfür spezieller Abgaben wie etwa eines Wasserentnahmeentgelts bedarf, kann hinterfragt werden. Naheliegend sind rein fiskalische Interessen der Bundesländer für die Finanzierung einer Aufgabe, die ihnen ohnehin obliegt. Höchst kritisch zu sehen ist, wenn eine öffentliche Abgabe für die Wasserversorgungsunternehmen bei der Gewerbesteuer zusätzlich belastend wirkt, weil es zu einer Hinzurechnung zum Gewinn nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG käme. Die Frage, inwieweit ein Wasserentnahmeentgelt als zeitlich befristete Überlassung von Rechten gelten kann, soll hier thematisiert werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-06-10 |
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