Das BMF hat ausführlich zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 12.06.2024 – III C 2 – S 7300/22/10001 :001). Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten erstmals für Besteuerungszeiträume unter Geltung von § 2b UStG, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen. Außerdem hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur umsatzsteuerlichen Zuordnung gemischt genutzter Gegenstände zum Unternehmen sowie zur Dokumentation dieser Zuordnungsentscheidung geändert (BMF, Schreiben vom 17.05.2024 – III C 2 – S 7300/ 19/10002 :001). Der nachstehende Beitrag erläutert die sich daraus ergebenden Folgen für den Vorsteuerabzug der öffentlichen Hand.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-08 |
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