Leitsätze der Redaktion:
Erschließt eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft die ihr von der Stadt unentgeltlich übertragenen Grundstücke und veräußert sie diese umsatzsteuerpflichtig an Gewerbebetriebe, sind die Vorsteuern aus den Kosten der Erschließung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG abziehbar. Bei den Erschließungsmaßnahmen handelt es sich um solche, die zuvorderst und nahezu ausschließlich den im (hier: abgeschlossenen) Gewerbegebiet ansässigen Unternehmen zugutekommen. Die An- und Abfahrt der Arbeitnehmer und die Nutzung der Straßen durch die die dort ansässigen Unternehmen ansteuernden Privatpersonen wird jeweils den Unternehmen zugeordnet. Der Vorteil des Dritten – hier der Allgemeinheit – ist allenfalls nebensächlich. Mit der unentgeltlichen Übertragung der Erschließungsmaßnahmen an die Stadt und deren Widmung der Anlagen zur Nutzung durch die Allgemeinheit liegt keine unentgeltliche Zuwendung vor, sodass eine Besteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG und § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG nicht in Betracht kommt.
– FG Münster, Urteil vom 29.08.2023 – 15 K 871/22 U –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-07 |
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