Leitsätze des Gerichts:
1. Eine „entsprechende“ wirtschaftliche Betätigung i. S. d. § 121 Abs. 1 Satz 3 HGO liegt vor, wenn die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde die wirtschaftliche Tätigkeit des privaten Dritten beeinträchtigen kann. Das ist jedenfalls der Fall, wenn die Betätigung in Konkurrenz zueinander ausgeübt wird.
2. Der Bestandsschutz i. S. d. § 121 Abs. 1 Satz 2 HGO findet seine Grenze, wenn es sich bei der Betätigung der Gemeinde um eine wesentliche Erweiterung der früheren Tätigkeit handelt.
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGO), steht der Gemeinde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht kann daher nur nachprüfen, ob die Gemeinde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Beurteilung einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat. Dabei umfasst die Überprüfung eines Beurteilungsspielraums auch die Einhaltung von Verfahrensvorschriften.
– VG Frankfurt/M., Urteil vom 28.05.2025 – 7 K 3996/23.F –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-08 |
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