Leitsätze des Gerichts:
1. Eine Regelung in einer kommunalen Straßenbeitragssatzung, die einen Gemeindeanteil i. H. v. 50 % am Aufwand für den Um- und Ausbau von Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen) oder hinsichtlich deren Teileinrichtungen vorsieht, verstößt gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Hess. KAG und das abgabenrechtliche Vorteilsprinzip.
2. Durch die in § 11 Abs. 4 Satz 1 Hess. KAG festgelegten Mindestsätze der gemeindlichen Beteiligung am Aufwand für den Um- und Ausbau an Verkehrsanlagen je nach Verkehrsbedeutung (25 %, 50 % bzw. 75 %) wird eine pauschale Verteilung der Vorteile zwischen der Allgemeinheit und den Anliegern vorgenommen, die zugleich zum Ausdruck bringt, dass sich bei Anliegerstraßen die Vorteile der Allgemeinheit und der Anlieger nicht ausgeglichen gegenüberstehen können.
– VGH Hessen, Beschluss vom 29.01.2025 – 5 A 1017/21.Z –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-12 |
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