Mit der Einführung des § 2b UStG entfallen die Privilegien bei der Umsatzbesteuerung der Gebietskörperschaften (z. B. Bund, Länder, Kommunen, Landkreise) und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Kirchen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rundfunkanstalten, Universitäten, Zweckverbände). Während originär hoheitliche Tätigkeiten (z. B. Eingriffsverwaltung, klassische Amtshilfe, Meldewesen) auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen bleiben, werden Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen oder die andere Wirtschaftsteilnehmer genauso wie die öffentliche Hand erbringen könnten, nach der neuen Rechtslage zum 01.01.2025 umsatzsteuerlich relevant. Damit sind Leistungen wie z. B. Personalgestellungen, Beglaubigungen von Dokumenten, Überlassung von Parkplätzen, Sponsoring oder die Unterhaltung interkommunaler Rechenzentren auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht zu prüfen. Hierbei können erhöhte umsatzsteuerliche Risiken für die kommunalen Entscheidungsträger auch zu straf- und bußgeldrechtlichen Verstößen oder zu Haftungsfragen führen. In diesem Zusammenhang wird der öffentlichen Hand ein umsatzsteuerliches Risikomanagement i. S. eines Tax Compliance Management System empfohlen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2023.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-11-10 |
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