Leitsätze der Redaktion:
Die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage kann regelmäßig nicht Gegenstand einer Geschäftsführung ohne Auftrag sein, denn Gegenstand einer Geschäftsführung kann nur die Erfüllung einer konkreten und fälligen Pflicht sein, nicht eine allgemeine Aufgabe. Bei dem Bau der leitungsgebundenen Erschließungsanlage handelt es sich jedoch um eine solche allgemeine Aufgabe. Einem Erschließungsträger steht auch kein Übernahme- und Kostenerstattungsanspruch auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu, zumal in der Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage keine Befreiung der Gemeinde von ihrer Pflicht zur Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage eintritt, worin keine Vermögensverschiebung gesehen werden könnte.
– VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.05.2024 – 9 A 3/20 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.09.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-09-09 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
