Leitsätze der Redaktion:
Werden technisch getrennte Abwasseranlagen nach der Entwässerungssatzung als Einrichtungseinheit gemäß Art. 21 Abs. 2 BayGO betrieben, hat dies zur Folge, dass bei Verbesserungsmaßnahmen, auch wenn sie sich nur in einem Teilbereich der Einrichtung auf deren Leistungsfähigkeit positiv auswirken, der Aufwand auf das gesamte Einrichtungsgebiet zu verteilen und der Beitrag im gesamten Einrichtungsgebiet zu erheben ist. Das Fehlen einer vorteilsgerechten Beitragsabstufung für Grundstücke, die kein Niederschlagswasser einleiten können, führt nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht zur Nichtigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung, wenn die unterschiedlichen Vorteile nicht mehr als 10 % der erschlossenen Grundstücke betreffen.
– VG Würzburg, Urteil vom 22.03.2023 –W2K21.213 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2023.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-12-08 |
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