Die Regelungen des Steuerstraf- und Bußgeldrechts waren bislang eher eine Domäne des Rechts der natürlichen Personen, auch in Form der Verantwortlichkeiten etwa bei einer juristischen Person des Privatrechts. Dies könnte sich ändern, wenn die dortigen Prinzipien auf den Bereich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) übertragen werden. Bekanntlich ist die Regelung des § 2b UStG bereits seit 01.01.2016 in Kraft; trotz diverser gesetzgeberischer und sonstiger Aufschübe werden die jPöR alsbald unter den Gegebenheiten der Regelung des § 2b UStG agieren müssen. Die Übertragung privatrechtlicher Systematik lässt in der Folge die Frage aufkommen, ob die Unterwerfung unter die „normalen“ steuerlichen Gegebenheiten nicht auch Auswirkungen hat, die aus dem Bereich des Steuerstraf- und Bußgeldrechts herrühren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2023.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-07 |
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