Leitsatz der Redaktion:
Die Zweitwohnungssteuer knüpft an den Konsum für den persönlichen Lebensbedarf an, der im Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung typischerweise zum Ausdruck kommt. Steuergegenstand ist mithin alleine die Zweitwohnung und der für sie betriebene Aufwand. Ob sich die Hauptwohnung im In- oder Ausland befindet, ist dafür unerheblich.
– VG Augsburg, Urteil vom 19.10.2023 – Au 2 K 22.1620 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-09 |
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