Seit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes im März 2010 können naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen gezielt bevorratet und bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden. Dies wirft seither auch immer mehr steuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem sog. Ökopunktehandel auf, bspw. im Bereich der Gemeinnützigkeit. Nachfolgend soll der Bereich der öffentlichen Hand im Hinblick auf den Ökopunktehandel näher beleuchtet werden, da dort auch besondere Fragestellungen entstehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-09 |
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