Leitsätze des Gerichts:
1. Tritt der Steuerpflichtige aufgrund eines förmlichen Bestellungsakts nach außen für eine jPöR als deren Vertreter im Aufsichtsrat einer kommunalen Gesellschaft auf, ist er im Auftrag der jPöR tätig.
2. Die Steuerbefreiung der Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer jPöR hat keine weiteren Voraussetzungen; sie muss insbesondere nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.
– BFH, Urteil vom 08.05.2024 – VIII R 9/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-10-08 |
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