Leitsätze der Redaktion:
Verkehrsflächen, Bauwerke und Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 3a GrStG, die unmittelbar und ausschließlich der Erbringung von Verkehrsleistungen dienen, können dem öffentlichen Verkehr auch ohne Widmung dienen. Ein Grundstück dient jedoch nicht dem öffentlichen Verkehr i. S. d. § 4 Nr. 3a GrStG, wenn zwar unmittelbar öffentlicher Verkehr stattfindet, indem es der Allgemeinheit zur Nutzung durch Fußgänger oder Radfahrer tatsächlich zur Verfügung steht, mittelbar die Verkehrsfläche aber einem übergeordneten Zweck, nämlich der Wohnnutzung der Grundstücke im Wohngebiet, nützt.
– FG Münster, Urteil vom 09.01.2025 – 3 K 1444/24 Ew –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-04-09 |
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