Leitsätze des Gerichts:
1. Die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ist ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt, wenn die Kureinrichtungen nicht für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind (Bestätigung der Rechtsprechung, Abgrenzung zum EuGH-Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 – C-344/22, EU:C:2023:580 und zum BFH-Urteil vom 18.10.2023 – XI R 21/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
2. Falls eine Kurgemeinde bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt, ist sie nur dann als Unternehmerin tätig, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (vgl. BFH-Beschluss vom 15.12.2021 – XI R 30/19, BStBl 2022 II S. 577, Rz. 37 ff.).
3. Eine Gemeinde unterhält umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen, so dass in dem gegenüber der Gemeinde zu erlassenden Umsatzsteuerbescheid alle wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinde zu erfassen sind; dazu gehören z.B. auch Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Beistandsleistungen.
BFH, Urteil vom 06.12.2023 – XI R 33/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-07 |
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