Leitsätze des Gerichts:
1. Der Körperschaftsteuerfestsetzung kommt gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbs. 2 KStG Bindungswirkung zu. Auf § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbs. 1 KStG beruhende Feststellungsbescheide sind daher hinsichtlich der Höhe des verbleibenden negativen Gesamtbetrags der Einkünfte und dessen Zuordnung zu den Sparten i.S.d. § 8 Abs. 9 Satz 1 und 3 Halbs. 1 KStG einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre materielle Richtigkeit hin entzogen.
2. Die Gleichartigkeit i.S.v. § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbs. 1 KStG ist tätigkeitsbezogen auszulegen, so dass die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 KStG ohne Bedeutung sind.
– BFH, Urteil vom 14.03.2024 – V R 51/20 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.09.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-09-09 |
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