• Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Hilfe
  • |
  • Mediadaten
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Über
    • Kurzporträt
    • Mediadaten
  • Inhalt
    • Ausgabe 06/2023
    • Aufsatz
    • Umsatzsteuer
    • Ertragsteuern
    • Kommunalrecht
    • Besonderes Steuer- und Abgabenrecht
  • Archiv
  • Verfasser
  • Service
    • Benutzerhinweise
    • Infodienst
  • Bestellen
  • Ausgabe 06/2023
  • Aufsatz
  • Umsatzsteuer
  • Ertragsteuern
  • Kommunalrecht
  • Besonderes Steuer- und Abgabenrecht
Dokument Schätzung des Wasserverbrauchs nach Ablauf der Eichfrist des Zählers
► Dieses Dokument downloaden

Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst von Gemeindewirtschaft (GW)!

Ihre E-Mail-Adresse:

Archiv

Nutzen Sie unser Archiv und recherchieren Sie in den Inhaltsverzeichnissen, Kurz- und Volltexten seit Ausgabe 0/2023

  • Jahrgang 2025
    • Ausgabe 09/2025
    • Ausgabe 08/2025
    • Ausgabe 07/2025
    • Ausgabe 06/2025
    • Ausgabe 05/2025
    • Ausgabe 04/2025
    • Ausgabe 03/2025
    • Ausgabe 02/2025
    • Ausgabe 01/2025
  • Jahrgang 2024
    • Ausgabe 12/2024
    • Ausgabe 11/2024
    • Ausgabe 10/2024
    • Ausgabe 09/2024
    • Ausgabe 08/2024
    • Ausgabe 07/2024
    • Ausgabe 06/2024
    • Ausgabe 05/2024
    • Ausgabe 04/2024
    • Ausgabe 03/2024
    • Ausgabe 02/2024
    • Ausgabe 01/2024
  • Jahrgang 2023
    • Ausgabe 06/2023
    • Ausgabe 05/2023
    • Ausgabe 04/2023
    • Ausgabe 03/2023
    • Ausgabe 02/2023
    • Ausgabe 01/2023
    • Ausgabe 00/2023
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Schätzung des Wasserverbrauchs nach Ablauf der Eichfrist des Zählers

Leitsätze des Gerichts:
1. Verwendet der Wasserversorger in seinem Versorgungsgebiet Wasserzähler, die dem gesetzlichen Verwendungsverbot wegen Ablaufs der Eichfrist widersprechen, so gilt ein durch sie ermittelter Wasserbrauch nicht als festgehalten, sondern muss nach den Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa KAG i. V. m. § 162 Abs. 1 AO geschätzt werden.
2. Das Verwaltungsgericht kann eine erforderliche Schätzung nicht selbst vornehmen. Diese erfolgt durch die zuständige Behörde. Im Unterschied zu § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, der eine Schätzung durch das Finanzgericht vorsieht, fehlt in der VwGO ein entsprechender Verweis auf § 162 AO.

– VGH Bayern, Urteil vom 15.06.2023 – 20 B 21.2421 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2023.06.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2940-5653
Ausgabe / Jahr: 6 / 2023
Veröffentlicht: 2023-12-08

Ihr Zugang zum eJournal "Gemeindewirtschaft (GW)"

  • Sie sind bereits Kunde des eJournal "Gemeindewirtschaft (GW)" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde des eJournal "Gemeindewirtschaft (GW)" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.

Dieses Dokument einzeln kaufen

  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 3 Seiten
€ 6,10*
* inkl. gesetzlicher MwSt.
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe

Die Nutzung für das Text und Data Mining ist ausschließlich dem Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß §44b UrhG ausdrücklich.
The use for text and data mining is reserved exclusively for Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG. The publisher expressly prohibits reproduction in accordance with Section 44b of the Copy Right Act.

© 2025 Verlag Versorgungs- und Kommunalwirtschaft GmbH, Hansastraße 15, 80686 München
Telefon: +49 89 23 50 50-80, Telefax: +49 89 23 50 50-89 E- Mail: info@vkw-online.eu
Erich Schmidt Verlag

Wir verwenden Cookies.

Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Anpassen Cookies ablehnen Alle akzeptieren

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:




zurück