Leitsätze des Gerichts:
1. Bei dem rückwirkenden Erlass einer Abwassergebührensatzung ist grundsätzlich eine Kalkulation der Benutzungsgebühren erforderlich, die sich entsprechend Art. 8 Abs. 6 KAG an den tatsächlichen Kosten der vergangenen Kalkulationsperioden orientiert. Fehlt eine entsprechende Kalkulation, führt dies zur Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung.
2. Eine Altfallregelung, nach der bestandskräftige Gebührenveranlagungen als abgeschlossen behandelt werden, erfordert eine Ermessensentscheidung des Gemeinderates. Die ordnungsgemäße Ausübung des Satzungsermessens im Hinblick auf die Altfallregelung setzt das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation als Entscheidungsgrundlage voraus. Bei seiner Entscheidung hat das Kollegialorgan vor allem den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen.
3. Ein Gebührenvorauszahlungsbescheid (Art. 8 Abs. 7 KAG) wird durch den Erlass des endgültigen Gebührenbescheids abgelöst und hat danach keine Steuerungswirkung mehr.
– VGH Bayern, Urteil vom 23.02.2023 – 20 B 21.1676 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2023.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-09-08 |
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