Leitsätze der Redaktion:
1. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist ein Entgelt uneinbringlich wenn und ggf. soweit der Leistungsempfänger das Bestehen einer Forderung substantiiert bestreitet bzw. eine erstellte Rechnung beanstandet und damit erklärt, dass er die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) nicht bezahlen werde. Es besteht eine Verpflichtung zur Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit.
2. Leistungsempfänger ist grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrundeliegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Hat ein Unternehmer in Rechnungen gegenüber einer kommunalen GmbH Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl allein die Kommune Leistungsempfängerin war, handelt es sich bei dieser ausgewiesenen Steuer um einen unberechtigten Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG.
3. Hat der unberechtigte Steuerausweis als Vorsteuerabzug Eingang in eine für den Rechnungsempfänger vorliegende Steuerfestsetzung gefunden, ist die Berichtigung des sich aus dem unberechtigten Steuerausweis ergebenden Steuerbetrages erst für den Zeitraum der Rückzahlung der Vorsteuer durch den Rechnungsempfänger an sein Finanzamt vorzunehmen.
– FG München, Urteil vom 27.07.2023 – 14 K 2411/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-07-08 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.