Leitsatz der Redaktion:
Eine „Doppelbelastung“ im System des (bayerischen) Fremdenverkehrsbeitragsrecht ist durch die gesetzliche Vorgabe vorgezeichnet, soweit sowohl der unmittelbare als auch der mittelbare Vorteil für beitragsrechtlich relevant erklärt wird. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Doppelbelastung im beitragsrechtlichen Sinn; denn beitragspflichtig sind jeweils unterschiedliche Personen (hier: Vermieter und Mieter) auf der Grundlage eines für beide gesondert ermittelten Umsatzes und Gewinns.
– VGH Bayern, Beschluss vom 21.06.2024 – 4 ZB 22.242 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-10-08 |
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