Leitsatz des Gerichts:
In der Regel, aber nicht zwingend, unterbrechen private Wege, die eigenständige öffentliche Straßen oder selbständige private Erschließungsanlagen untereinander verknüpfen (Verbindungswege), den Erschließungszusammenhang zu den gereinigten öffentlichen Straßen und stellen damit eine eigenständige Erschließungsanlage dar. Voraussetzung ist, dass ihnen eine Verbindungsfunktion zukommt, wobei es auf den Einzelfall ankommt.
– VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.06.2023 – 4 A 238/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-07 |
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