Leitsätze der Redaktion:
Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraße“ folgt (in Bayern) dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Dabei kommt es maßgeblich auf die materiellen Kriterien an, nicht auf die Widmung als Ortsstraße. Ortsstraßen sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage dienen. Unter geschlossener Ortslage ist dabei der Teil des Gemeindegebietes zu verstehen, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist, wobei einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung diesen Zusammenhang nicht unterbrechen (Art. 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayStrWG). Die straßenrechtliche Beurteilung muss – anders als im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB – von der Straße her ansetzen und die sich in der Nähe befindliche Bebauung in den Blick nehmen; dabei ist ein weitläufiger Betrachtungsrahmen zugrunde zu legen. Zu einer Ortsstraße i.S.d. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gehören daher auch Straßen und Strecken im baurechtlichen Außenbereich, solange sie innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen.
– VGH Bayern, Beschluss vom 22.07.2024 – 6 ZB 23.1244 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-11-08 |
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