Leitsatz des Gerichts:
Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 Satz 1 AO nicht aus (Bestätigung des BFH-Urteils vom 08.12.2021 – I R 47/18, BStBl 2022 II S. 827).
– BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 33/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-06-10 |
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