Leitsatz des Gerichts:
In Fällen, in denen die offenbare Unrichtigkeit auf der versehentlichen Nichtangabe eines Werts in der Steuererklärung beruht, ist § 129 Satz 1 AO bereits dann anwendbar, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar ist, dass die Nichtangabe fehlerhaft ist. Entsprechendes muss gelten, wenn die Angabe einer Endsumme mit 0 € erfolgt und dies erkennbar unrichtig ist.
– FG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2023 –7K677/22 F –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2023.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-12-08 |
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