Leitsätze der Redaktion:
Werden Straßenverhältnisse umgestaltet, so erfordert die Entscheidung über das Vorliegen einer – beitragspflichtigen – erstmaligen Herstellung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB), den neuen Zustand mit dem alten zu vergleichen. Eine Erschließungsanlage ist nicht mit einer bereits im 19. Jahrhundert vorhandenen Straße, die über keine technische Einrichtung zur gezielten Lenkung und Ableitung des Straßenoberflächenwassers verfügte, identisch und daher nicht nach Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (früher § 242 Abs. 1 BauGB) als sog. historische Straße dem Erschließungsbeitragsrecht entzogen. § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB spricht nicht einengend von den Kosten „der“ Straßenherstellung, sondern von den Kosten „für“ die erstmalige Herstellung. Gemeint sind damit die Kosten aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um die beitragsfähige Erschließungsanlage anzulegen und in einen Ausbauzustand zu versetzen, der den Herstellungsmerkmalen entspricht. Das kann auch Kosten für archäologische Maßnahmen umfassen, die durch den Straßenbau verursacht werden und erforderlich sind.
– VGH Bayern, Beschluss vom 12.02.2025 – 6 ZB 24.1407 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-06-10 |
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