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Dokument Kein wirtschaftlicher Vorteil einer Anschlussmöglichkeit bei einer PV-Freiflächenanlage
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Kein wirtschaftlicher Vorteil einer Anschlussmöglichkeit bei einer PV-Freiflächenanlage

Leitsätze des Gerichts:
1. Der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW ist unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen; der Vorteil ist grundsätzlich bei jeder Verbesserung der Erschließungssituation, die den Gebrauchswert eines Grundstücks erhöht, gegeben.
2. Die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung begründet hinsichtlich des Brandschutzes regelmäßig keinen wirtschaftlichen Vorteil für den zur Zahlung eines Anschlussbeitrags herangezogenen Grundstückseigentümer. Denn die Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BHKG grundsätzlich nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers, sondern der Gemeinde.
3. Im Anschlussbeitragsrecht kann es in besonderen Ausnahmefällen an einem beitragsrelevanten wirtschaftlichen Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW fehlen, wenn dem Grundstückseigentümer eine alternative Ent- bzw. Versorgungsmöglichkeit zur Verfügung steht, die der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Anlage gleichwertig ist (OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 10.08.1999 – 15 A 2056/95, juris, Rz. 34 ff.).
4. Eine Gleichwertigkeit von privaten Ver- und Entsorgungsalternativen ist in aller Regel zu verneinen. Denn öffentliche Verund Entsorgungseinrichtungen sind bei typisierender Betrachtung im Allgemeinen leistungsfähiger, sicherer und weniger störanfällig (Festhalten an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. 08. 1999 – 15 A 2056/95, juris, Rz. 33 ff., 36 ff.; Urteil vom 27.07.1976 – II A 805/75, VerwRspr. 28, Nr. 106, S. 463 [466.]).
5. Einem Grundstück, auf dem bauplanungsrechtlich nur eine Photovoltaikfreiflächenanlage errichtet werden darf, wird durch die Möglichkeit eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung regelmäßig kein beitragsrechtlich relevanter Vorteil vermittelt. Denn das für eine – allenfalls selten erforderliche – Reinigung der Solarpanele benötigte Wasser kann vom Reinigungsunternehmen in Tanks zur Anlage transportiert werden, ohne dass entgegenstehende öffentliche oder private Belange ersichtlich sind.

– OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2023 – 15 A 3204/20 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.03.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2940-5653
Ausgabe / Jahr: 3 / 2024
Veröffentlicht: 2024-03-07

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