Leitsatz des Gerichts:
Wird eine unwirksame Gebührensatzung – hier eine Abwassergebührensatzung – rückwirkend durch eine neue Satzung ersetzt, sind die Gebührensätze nicht im Wege einer Prognose, sondern auf Grundlage der tatsächlichen Betriebsergebnisse (Ist-Werte) zu kalkulieren, wenn diese im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststehen oder ermittelt werden können (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung). Dies gilt nicht nur dann, wenn die ursprüngliche Satzung aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam ist, sondern auch dann, wenn sie an einem formellen Fehler leidet.
– VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2023 – 2 S 710/23 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-07 |
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