Leitsatz der Redaktion:
Eine Gebührenpflicht besteht nur bei Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtung (§ 4 Abs. 2 KAG NRW). Die eine Gebührenpflicht auslösende Inanspruchnahme der Abwasseranlage kann auch vorliegen, wenn der Gebührenpflichtige sein Grundstück von Niederschlagswasser in der Form befreit, dass er es unter Ausnutzung geographischer Gegebenheiten über befestige Flächen auf dem Grundstück, den Bürgersteig und/oder die Straße letztlich in die öffentliche Abwasseranlage gelangen lässt. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Satzungsgeber die nicht leitungsgebundene Ableitung von Regenwasser in Straßenabläufe mit der Satzungsregelung erfasst hat.
– OVG Münster, Beschluss vom 08.12.2022 – 9 A 28/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2023.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-07 |
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