Leitsätze des Gerichts:
1. § 42 Abs. 1 Satz 4 KAG eröffnet den Gemeinden als Satzungsgeberinnen die Wahlmöglichkeit, Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen zu ermitteln.
2. Mit einer satzungsrechtlichen Bestimmung in einer Wasserversorgungssatzung, nach der der Anschlussnehmer der Gemeinde die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse zu erstatten hat, trifft die Gemeinde als Satzungsgeberin eine eindeutige Entscheidung dahingehend, die Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ermitteln.
– VG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2023 – 12 K 1796/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-09 |
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