Leitsatz der Redaktion:
Der beseitigungspflichtigen Körperschaft steht hinsichtlich der Bestimmung des Umfangs und der technischen Ausgestaltung ihrer öffentlichen Einrichtung ein weites Organisationsermessen zu, das erst an der Willkürgrenze endet. Ändert der Entsorgungspflichtige im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens Art, Umfang und Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung, die der Schmutzwasserentsorgung für den Pflichtigen dient, und ist deshalb u. a. auch die Errichtung eines neuen Grundstücksanschlusses erforderlich, ist die Erstattung der Kosten des neuen Grundstücksanschlusses – aufgrund der konkreten Nützlichkeit für das Grundstück – i. d. R. gerechtfertigt. Dies gilt auch bei der im Rahmen des Organisationsermessens des Entsorgungspflichtigen liegenden Umstellung der Abwasserentsorgung von einem Misch- auf ein Trennsystem, als deren Folge der bisherige Grundstücksanschluss in dieser Form nicht beibehalten werden kann.
– OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.03.2025 – 4 L 60/24 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-10-08 |
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