Leitsätze des Gerichts:
1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Satzungsgeber, wenn er die Gebührenschuldnerstellung des Eigentümers regelt, mit dem Eigentümer den Eigentümer im zivilrechtlichen Sinn meint.
2. Entsprechendes gilt, soweit der Satzungsgeber die Gebührenschuldnerstellung des Besitzers regelt.
3. Wird ein Vermieter aufgrund eines Treuhandvertrags als Treuhänder tätig, ändert dies nichts an seiner (zivilrechtlichen) Stellung als mittelbarer Besitzer. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise entsprechend § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO (Treugeber als „Besitzer im wirtschaftlichen Sinn“) ist nicht maßgeblich.
– OVG Sachsen, Urteil vom 23.11.2022 – 5 A 249/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2023.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-09 |
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