Leitsätze der Redaktion:
Gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 BauGB). Bei sonstigen Flächen i. S. d. § 3 Abs. 5 ImmoWertV 2022 wie Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten, Naturparks oder Landschaftsschutzgebieten handelt es sich nicht um baureifes Land, sondern um Flächen, die einen abweichenden Entwicklungszustand i. S. d. § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG aufweisen. Hierfür ist der Bodenrichtwert nicht heranzuziehen; vielmehr kann der Bodenwert gemäß § 247 Abs. 3 BewG aus den Werten vergleichbarer Flächen abgeleitet werden.
– FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2025 – 11 V 2128/24 A (BG) –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-12 |
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