Leitsätze der Redaktion:
Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V haftet der Quartiergeber im Erhebungsgebiet einer Kurabgabe für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Abgabe. Beträge, die die Gemeinde an den privaten Betreiber des Personennahverkehrs abführt, den die Gäste innerhalb und außerhalb des Erhebungsgebietes entgeltfrei nutzen dürfen, ist kein kurbeitragsfähiger Aufwand. Erst mit Wirkung zum 17.07.2021 können Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsorte anerkannt sind, zur Deckung ihrer besonderen Kosten für die, ggf. auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote eine Kurabgabe erheben. Die Pflicht zur Abführung eingezogener Kurabgaben setzt die Wirksamkeit der abgabenrechtlichen Satzungsbestimmungen und das Bestehen einer Kurabgabepflicht nicht voraus. Die Unwirksamkeit der die Erhebung der Kurabgabe betreffenden Satzungsbestimmungen führt nicht zugleich zur Unwirksamkeit der Vorschriften über die Abführung bereits eingezogener Kurabgaben.
– OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.01.2025 – 4 M 326/24 OVG –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-08 |
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