Leitsätze der Redaktion:
Es kommt nicht darauf an, ob der Steuerschuldner von den Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung Kenntnis erlangt hat. Bei nur innerdienstlichen Maßnahmen wäre für den Betroffenen nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellbar, ob der Zahlungsanspruch durch Verjährung erloschen ist oder ob er wegen Unterbrechung der Verjährung weiterhin zur Leistung verpflichtet ist. Die Wohnsitzanfrage (bei außerhalb der Gemeinde geführten Datenbeständen) hat nach dem Gesetz verjährungsunterbrechende Wirkung, obgleich bei ihr eine Benachrichtigung des Steuerschuldners naturgemäß ausgeschlossen ist. Für das Vorliegen von persönlichen Billigkeitsgründen trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht; er muss seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und zeitnah darlegen. Mangelnde Mitwirkung ist im gerichtlichen Verfahren nicht mehr heilbar.
– VGH Bayern, Beschluss vom 29.11.2024 – 4 ZB 24.1226 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-03-07 |
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