Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung eines Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, muss der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zerlegt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Gleiches gilt in Fällen, in denen sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Dieser Beitrag behandelt den für eine Zerlegung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG anzuwendenden Maßstab.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-08 |
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