Das Aufkommen der Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu (Art. 106 Abs. 6 GG). Kommunen sind daher grundsätzlich an einer rechtmäßigen und zutreffenden Festsetzung interessiert. An der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Steuermessbescheid ist die jeweilige Kommune jedoch nicht beteiligt. Lediglich in Zerlegungsfällen ist sie Beteiligte i. S. d. § 186 Nr. 2 AO. Obwohl es sich kommunal regelmäßig um eine der bedeutendsten Ertrags- bzw. Einnahmebestandteile handelt, investieren viele Gemeinden in die Bearbeitung der Gewerbesteuerfälle aufgrund des auf den ersten Blick starren Verfahrens nur relativ wenig fachliche Ressourcen. Der folgende Beitrag widmet sich dem gewerbesteuerlichen Festsetzungsverfahren und soll für die tägliche Praxis die wesentlichen Rechte und Eingriffsmöglichkeiten erörtern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-09 |
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