Die Diskussionen um die Notwendigkeit der Verabschiedung von Nachtragshaushaltssatzungen sind kein neues Thema, haben aber gerade eine ganz besondere Aktualität. Vielerorts muss auf die durch den Zensus ermittelten verringerten Einwohnerzahlen, die sich finanziell auf Finanzzuweisungs- und Finanzausgleichsmechanismen negativ auswirken, auch durch die Verabschiedung von Nachtragshaushaltssatzungen reagiert werden. Die Nachtragshaushaltssatzung ist – wie die Haushaltssatzung – von der kommunalen Vertretung zu beschließen. Darin spiegelt sich die Etathoheit des Vertretungsorgans wider. Es kann dabei allerdings nicht schrankenlos agieren, sondern muss gesetzliche Anforderungen berücksichtigen (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-03-07 |
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