In der Vergangenheit haben sich Gemeinden keine Gedanken über die Umsatzsteuerpflichten bei den öffentlichen Feuerwehren machen müssen. Es war unstrittig, dass die erbrachten Leistungen hoheitlicher Natur sind. So einfach ist es mit Inkrafttreten des § 2b UStG jedoch nicht mehr. Spätestens ab 2025 kann es zu Umsatzsteuer-Zahllasten auch bei den Feuerwehren kommen. In den weit überwiegenden Fällen, insbesondere bei Erfüllung der Pflichtaufgaben, ist zwar weiterhin von der Nichtsteuerbarkeit auszugehen, sofern die Tätigkeiten nicht nach privatrechtlichen Entgelten abgerechnet werden. Bei den freiwilligen Leistungen ist die Wettbewerbssituation mit privaten Anbietern schon kritischer zu sehen. Die Feuerwehrvereine sind als eigenständige Rechtspersönlichkeiten ohnehin separat zu betrachten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2023.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-12-08 |
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