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Dokument Berücksichtigung des relativierten Bodenrichtwertes zur Differenzierung des Steuermaßstabes
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Berücksichtigung des relativierten Bodenrichtwertes zur Differenzierung des Steuermaßstabes

Leitsätze des Gerichts:

1. Bedarf es bei Verwendung des sog. Flächenmaßstabs als Ersatzmaßstab zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer aufgrund der im Gemeindegebiet inhomogenen Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwerts einer weiteren Differenzierung, um den Belastungsgrund möglichst wirklichkeitsnah zu erfassen, können als weitere differenzierende Faktoren das Baujahr, der Lagewert und die Gebäudeart herangezogen werden (Anschluss an OVG Schleswig, Urteile vom 24.04.2024 – 6 KN 1/ 24, juris, Rz. 114; 6 KN 2/24, juris, Rz. 77).
2. Es spricht im Grundsatz nichts dagegen, die von Gutachterausschüssen für das Gemeindegebiet ermittelten Bodenrichtwerte heranzuziehen, um damit den Lagewert abzubilden (Anschluss an OVG Schleswig, Urteile vom 24.04.2024 – 6 KN 1/ 24, juris, Rz. 118; 6 KN 2/24, juris, Rz. 83).
3. Die Ausgestaltung des Lagewertes durch Verwendung eines relativierten Bodenrichtwertes, zu dessen Ermittlung der Bodenrichtwert desjenigen Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet (Dividend) durch den höchsten Bodenrichtwert im Gemeindegebiet (Divisor) geteilt wird und mit dem Wert 1 addiert wird, führt nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG.
4. Der so ausgestaltete Lagewert besitzt den erforderlichen lockeren Bezug zum Belastungsgrund, dem Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung, da der relativierte Bodenrichtwert weder eine mit steigenden Grundstückspreisen einhergehende erhebliche Dynamik, noch eine Dominanz gegenüber den übrigen Faktoren entfaltet.
5. Ein zunächst mangels tauglicher Rechtsgrundlage rechtswidriger Abgabenbescheid kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 KAG SH durch das rückwirkende Inkrafttreten einer neuen Abgabensatzung auch noch während eines verwaltungsgerichtlichen (Berufungs-)Verfahrens geheilt werden, so dass er nicht mehr nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist.

– OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.10.2024 – 6 LB 6/24 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.04.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2940-5653
Ausgabe / Jahr: 4 / 2025
Veröffentlicht: 2025-04-09

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