Leitsätze des Gerichts:
1. Stellt die Beitragssatzung für das Entstehen der Beitragspflicht auf den Abschluss der Maßnahme ab, setzt dies voraus, dass die nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO erforderliche Anzeige abgegeben wird und die Maßnahme tatsächlich abgeschlossen ist. Wird eine solche Anzeige nicht abgegeben, die Maßnahme aber baulich fertiggestellt und die Nutzung tatsächlich aufgenommen, so entsteht die sachliche Beitragspflicht auch unabhängig von einer Anzeige nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO (Fortführung von VGH Bayern, Urteil vom 17.11.2022 – 20 B 19.1852).
2. Die Festsetzungsverjährung beginnt erst dann, wenn die Forderung berechnet werden konnte (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b) cc) Spiegelstrich 1 KAG). Das ist im Fall eines Ergänzungsbeitrags (Art. 5 Abs. 2a KAG) i.d.R. erst erfüllt, wenn die Beitragspflichtigen dem Beitragsgläubiger die für die Höhe des Beitrags maßgeblichen Veränderungen melden, so dass der Beitragsgläubiger ohne Weiteres den Beitrag festsetzen kann (Art. 5 Abs. 2a KAG). Die Abgabenbehörde ist nicht verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen. An der Auffassung, dass es ausreicht, dass der Beitragsgläubiger ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen kann (VGH Bayern, Urteil vom 17.11.2022 – 20 B 19.1852, juris, Rz. 18; Beschluss vom 17.08.2001 – 23 ZB 01.1553, juris, Rz. 4) wird insoweit nicht mehr festgehalten.
VGH Bayern, Urteil vom 30.11.2023 – 20 B 22.2100 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-07 |
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