Leitsätze der Redaktion:
Zwar kann der Einrichtungsträger sein Finanzierungssystem grundsätzlich jederzeit umgestalten und durch eine Änderung seines Satzungsrechts von einer Beitrags- oder Mischfinanzierung zu einer reinen oder stärkeren Gebührenfinanzierung übergehen. Der Wechsel von einer Beitrags- zu einer Gebührenfinanzierung kann nur unter Wahrung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes erfolgen, der im Fall der hypothetischen Festsetzungsverjährung das Vertrauen schützt, entsprechend dem geltenden Satzungsrecht des Einrichtungsträgers nicht nur keine Beiträge mehr zahlen, sondern auch über Benutzungsgebühren nicht zur Deckung der Herstellungskosten beitragen zu müssen. Eine Deckung der Herstellungskosten durch Benutzungsgebühren ist in dem Umfang ausgeschlossen, in dem der Herstellungsaufwand durch Anschlussbeiträge gedeckt werden soll, die dem Ausgleich der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gebotenen Vorteile dienen.
– VG Cottbus, Urteil vom 18.07.2024 – 6 K 972/23 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-07 |
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